Luftaufnahme von Röbel an der Müritz in der Mecklenburgischen Seenplatte

Erbrecht · Röbel an der Müritz

Erbrecht · Mecklenburgische Seenplatte

Ihr Rechtsanwalt für Erbrecht in Röbel/Müritz

Ob vorsorgend oder im Erbfall – ich begleite Sie mit Ruhe und Klarheit.

Vom Testament bis zur Durchsetzung Ihres Pflichtteils – ich berate Sie verständlich und persönlich, ganz gleich in welcher Situation Sie sich befinden.

Portrait von Rechtsanwalt Michael Martius

„Bei mir sollen Sie sich nicht als Fall, sondern als Mensch mit einem konkreten Anliegen aufgehoben fühlen.“

Michael Martius, Rechtsanwalt

Ein Fall, ein Anwalt. Bei mir sprechen Sie von Anfang an mit „Ihrem“ Anwalt – kein Weiterreichen, keine anonyme Bearbeitung im Hintergrund. Ich begleite Sie persönlich durch Ihr gesamtes Verfahren.

Kommt Ihnen das bekannt vor?
Sie möchten vorsorgen – Testament oder Vorsorgevollmacht?
Ein Erbfall ist bereits eingetreten?
Sie möchten Ihren Pflichtteil durchsetzen?
Gegen Sie wird ein Pflichtteilsanspruch geltend gemacht?
Ältere Hände mit Stift über einem leeren Blatt Papier
Leistungen

Erbrecht – für beide Seiten

Ich begleite Sie sowohl bei der vorsorgenden Planung als auch nach einem bereits eingetretenen Erbfall.

Testament & Vorsorgevollmacht

Erstellung und Beratung rund um Testamente und Vorsorgevollmachten.

Durchsetzung von Pflichtteilen

Ich setze Ihren Pflichtteilsanspruch durch – oder wehre einen unberechtigten ab.

Begleitung im Erbfall

Persönliche Beratung, sobald ein Erbfall eingetreten ist.

Generalist aus Überzeugung

Persönlich betreut, nicht nur bearbeitet

In meiner Kanzlei werden Sie von zwei ausgebildeten Rechtsanwaltsfachangestellten empfangen und betreut. Als qualifizierte Fachkräfte steuern sie meine Kanzleiorganisation, prüfen Fristen, verwalten Ihre Akten und sorgen für einen reibungslosen Ablauf aller Termine und Anfragen. Durch ihre fachliche Expertise halten sie mir den Rücken frei, sodass ich mich voll und ganz auf Ihre rechtliche Vertretung konzentrieren kann.

Öffnungszeiten

Gut erreichbar

Mo, Mi, Fr 09:00–15:00 Uhr · Di, Do 09:00–18:00 Uhr
(täglich 11:30–12:30 Uhr Mittagspause)

Formulare & Downloads

Amtliche Vordrucke zum Herunterladen

Für die häufigsten Themen im Erbrecht finden Sie hier bewährte amtliche Vordrucke direkt zum Ausfüllen. Am besten besprechen wir die Angaben gemeinsam im Beratungsgespräch.

Vorsorgevollmacht

Amtliches Formular des Bundesministeriums der Justiz zur Erteilung einer Vorsorgevollmacht.

Bundesministerium der Justiz
PDF öffnen ↗

Mustertestament

Vordruck der Verbraucherzentrale zur eigenhändigen Erstellung eines Testaments.

Verbraucherzentrale
PDF öffnen ↗

Die Formulare werden direkt von den jeweiligen Anbietern bezogen. Für eine rechtssichere Gestaltung empfehle ich, die Angaben gemeinsam im persönlichen Gespräch durchzugehen.

Häufige Fragen

FAQ zum Erbrecht

Was kostet das Erstgespräch?

Die Erstberatung wird auf Grundlage einer Vergütungsvereinbarung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgerechnet. Das Honorar beträgt 310 € netto zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Vereinbarung wird im Laufe des Beratungsgesprächs persönlich von Ihnen und mir unterzeichnet, sodass die Kosten von Anfang an transparent feststehen.

Beraten Sie auch Mandanten außerhalb von Röbel?

Ja. Neben Röbel/Müritz berate ich regelmäßig Mandanten aus Waren (Müritz), Malchow, Plau am See, Neustrelitz und dem gesamten Landkreis Mecklenburgische Seenplatte sowie aus dem nördlichen Brandenburg, etwa Wittstock und Neuruppin. Auf Wunsch ist eine Beratung auch telefonisch oder per Videocall möglich.

Beraten Sie auch bei der Vorsorge, nicht nur im Erbfall?

Ja, ich begleite beide Seiten – die vorsorgende Planung ebenso wie die Situation nach einem bereits eingetretenen Erbfall.

Welche Fälle bearbeiten Sie nicht?

Internationales Erbrecht, Unternehmensnachfolgen und Stiftungsrecht biete ich bewusst nicht an.

Wie hoch ist der Pflichtteil, und wer kann ihn geltend machen?

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und steht Ehegatten, Kindern sowie – wenn keine Kinder vorhanden sind – den Eltern zu. Geschwister, Nichten oder Neffen sind nicht pflichtteilsberechtigt. Anders als Erben erhalten Pflichtteilsberechtigte keinen Anteil am Nachlass selbst, sondern einen reinen Geldanspruch gegen die Erben.

Bis wann muss ich eine Erbschaft ausschlagen, wenn ich sie nicht will?

Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie von der Erbschaft und dem Grund der Berufung erfahren – bei Auslandsbezug verlängert sie sich auf sechs Monate (§ 1944 BGB). Wer diese Frist verstreichen lässt, hat die Erbschaft automatisch angenommen, mit allen Vermögenswerten und Schulden. Bei Zweifeln an der Solvenz des Nachlasses sollten Sie sich frühzeitig beraten lassen.

Was ist eine Erbengemeinschaft, und was bedeutet das für mich?

Erben mehrere Personen gemeinsam, bilden sie automatisch eine Erbengemeinschaft und werden gemeinschaftliche Eigentümer des gesamten Nachlasses. Über einzelne Nachlassgegenstände kann niemand allein verfügen – notwendige Verwaltungsmaßnahmen erfordern die Mehrheit, weitreichende Entscheidungen wie ein Hausverkauf grundsätzlich Einstimmigkeit. Genau hier entstehen in der Praxis die meisten Konflikte.

Wie finde ich heraus, ob es ein Testament gibt?

Registrierte Testamente sind im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer hinterlegt, das im Todesfall automatisch vom Standesamt informiert wird. Das Nachlassgericht teilt Ihnen als möglichem Erben dann mit, ob und wo ein Testament eröffnet wurde. Ein privat verwahrtes, nicht registriertes Testament kann ich für Sie über das zuständige Nachlassgericht erfragen.

Was kann ich tun, wenn Miterben mir keine Auskunft über den Nachlass geben?

Als Pflichtteilsberechtigter haben Sie gegen die Erben einen gesetzlichen Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB – notfalls auch in Form eines notariellen Nachlassverzeichnisses. Wird die Auskunft verweigert oder bleibt sie unvollständig, lässt sich der Anspruch gerichtlich durchsetzen, in einer sogenannten Stufenklage sogar zusammen mit der späteren Zahlungsforderung.

Was passiert, wenn kein Testament vorhanden ist – wie funktioniert die gesetzliche Erbfolge?

Ohne wirksames Testament greift die gesetzliche Erbfolge nach Ordnungen: Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge (Kinder, Enkel), zweiter Ordnung Eltern und deren Abkömmlinge (Geschwister), es folgen Großeltern und weiter entfernte Verwandte. Eine höhere Ordnung schließt nachfolgende Ordnungen grundsätzlich vollständig aus. Ich prüfe für Sie, welche Erbenordnung in Ihrem konkreten Fall zum Zuge kommt.

Was erbt mein Ehegatte, wenn kein Testament vorliegt?

Der Ehegatte erbt neben Verwandten stets zusätzlich zu seinem gesetzlichen Erbteil – bei Zugewinngemeinschaft, dem gesetzlichen Regelfall, neben Kindern in der Regel die Hälfte, neben Erben zweiter Ordnung drei Viertel des Nachlasses. Diese Quoten weichen von der landläufigen Vorstellung, der Ehegatte erbe „automatisch alles“, häufig überraschend ab. Gerade deshalb lohnt sich für Ehepaare oft ein Testament, das die gesetzliche Erbfolge gezielt anpasst.

Was ist ein Erbschein, und wann brauche ich ihn?

Der Erbschein ist das amtliche Zeugnis des Nachlassgerichts über Ihr Erbrecht und dessen Umfang – Banken, Grundbuchamt und andere Dritte verlangen ihn häufig als Nachweis, bevor sie über Nachlasswerte verfügen lassen. Liegt ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag mit Eröffnungsprotokoll vor, kann der Nachweis oft auch ohne Erbschein gelingen. Ich prüfe für Sie, ob ein Erbschein in Ihrem Fall wirklich erforderlich ist, und stelle den Antrag.

Was ist ein Berliner Testament, und was sollte ich dabei beachten?

Beim Berliner Testament setzen sich Ehegatten gegenseitig als Alleinerben ein, während die gemeinsamen Kinder erst nach dem Tod des länger lebenden Elternteils erben (Schlusserbfolge). Vorteil ist die wirtschaftliche Absicherung des überlebenden Partners, Nachteil sind mögliche erbschaftsteuerliche Nachteile und Pflichtteilsansprüche der Kinder bereits beim ersten Erbfall. Ob diese Gestaltung für Ihre Familie sinnvoll ist, bespreche ich gerne individuell mit Ihnen.

Was ist ein Erbvertrag, und wann ist er sinnvoll?

Anders als ein Testament wird ein Erbvertrag zwischen mehreren Beteiligten notariell geschlossen und bindet diese – ein einseitiger Widerruf ist danach grundsätzlich nicht mehr möglich. Er eignet sich besonders für unverheiratete Paare oder Patchwork-Konstellationen, die verbindliche, aufeinander abgestimmte Regelungen treffen möchten, wie es ein einfaches Testament nicht leisten kann. Ich berate Sie, ob ein Erbvertrag oder ein Testament die passendere Lösung für Ihre Situation ist.

Kann ich zu Lebzeiten schon etwas verschenken, um Erbschaftsteuer zu sparen?

Ja, die sogenannte vorweggenommene Erbfolge – lebzeitige Schenkungen an künftige Erben – kann steuerliche Freibeträge, die alle zehn Jahre neu genutzt werden können, gezielt ausschöpfen. Solche Schenkungen sollten aber gut überlegt sein, da sie spätere Pflichtteils- und Zugewinnausgleichsansprüche beeinflussen und teils rückforderbar sind. Ich prüfe mit Ihnen, welche Gestaltung zu Ihrer familiären und steuerlichen Situation passt.

Hafte ich auch für die Schulden des Erblassers?

Als Erbe übernehmen Sie nicht nur das Vermögen, sondern grundsätzlich auch die Verbindlichkeiten des Erblassers – bei überschuldetem Nachlass drohen also auch persönliche finanzielle Nachteile. Durch Erbausschlagung innerhalb der Sechs-Wochen-Frist oder durch eine Beschränkung der Haftung auf den Nachlass, etwa Nachlassinsolvenz oder Dürftigkeitseinrede, lässt sich das persönliche Vermögen schützen. Bei Zweifeln an der Solvenz des Nachlasses sollten Sie sich vor Annahme der Erbschaft beraten lassen.

Kann ich auf mein Erbe oder meinen Pflichtteil zu Lebzeiten verzichten?

Ja, sowohl ein vollständiger Erbverzicht als auch ein bloßer Pflichtteilsverzicht sind zu Lebzeiten des Erblassers möglich, müssen aber notariell beurkundet werden. Ein Pflichtteilsverzicht schließt nur den Pflichtteilsanspruch aus, während die gesetzliche Erbfolge im Übrigen unberührt bleiben kann – ein vollständiger Erbverzicht geht deutlich weiter. Solche Vereinbarungen sollten gut durchdacht sein, da sie in der Regel unwiderruflich sind.

Wie löse ich eine Erbengemeinschaft auf, wenn wir uns nicht einigen können?

Kommt keine einvernehmliche Auseinandersetzung zustande, kann jeder Miterbe grundsätzlich jederzeit die Teilungsversteigerung von Nachlassgegenständen, insbesondere Immobilien, beantragen. Alternativ lassen sich Erbanteile auch an Miterben oder Dritte verkaufen. Bevor eine solche, oft wertvernichtende Lösung gewählt wird, prüfe ich gemeinsam mit Ihnen einvernehmliche Alternativen wie Realteilung oder Abfindungszahlungen.

Kann ich Angehörige testamentarisch enterben?

Grundsätzlich können Sie durch Testament frei bestimmen, wer erben soll, und damit auch nahe Angehörige von der Erbfolge ausschließen. Enge Familienangehörige – Ehegatte, Kinder und unter Umständen Eltern – behalten dabei aber ihren Pflichtteilsanspruch, einen Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Ein vollständiger Ausschluss auch vom Pflichtteil ist nur in engen gesetzlichen Ausnahmefällen möglich, etwa bei schwerwiegendem Fehlverhalten gegenüber dem Erblasser.

Alte Schlüssel neben einem aufgeschlagenen Buch bei Kerzenlicht

Lassen Sie uns über Ihren Fall sprechen.

Vereinbaren Sie einen Termin – unkompliziert und persönlich.

Termin vereinbaren

Kontakt aufnehmen

Schildern Sie kurz Ihr Anliegen – ich melde mich zeitnah bei Ihnen zurück.

← Zurück

Vielen Dank für deine Antwort. ✨